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Das deutsche Jugendarbeitsschutzgesetz legt bestimmte Regeln fest, um den Schutz und die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt zu gewährleisten. Es gilt für alle Personen unter 18 Jahren, die als Arbeitnehmer:innen, Auszubildende oder in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis beschäftigt sind.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt sämtliche erlaubten Arbeits- und Ruhezeiten für Jugendliche fest. So dürfen junge Menschen maximal 5 Tage mit insgesamt 40 Stunden die Woche arbeiten und müssen bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten Pause haben. Der Urlaubsanspruch wird abhängig vom Alter des Jugendlichen gestaffelt.
Im § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche in Aufführungen und Medienproduktionen einbezogen werden dürfen. So dürfen Kinder frühestens ab einem Alter von sechs Jahren an Theatervorstellungen mitwirken. Die Zeit pro Tag ist dabei auf maximal vier Stunden begrenzt (im Zeitraum von 10 bis 23 Uhr).
Unter bestimmten Bedingungen ist die Mitwirkung an Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Darbietungen sowie an Hörfunk- und Fernsehsendungen, von Kindern und Jugendlichen am Sonntag oder Feiertag laut Jugendarbeitsschutz zulässig. Dazu müssen die Jugendlichen jedoch zum Ausgleich an einem anderen berufsschulfreien Tag freigestellt werden. Die Fünf-Tage-Woche ist auf diese Weise zu gewährleistet.
Bezüglich Veranstaltungen zur Werbung, Aufnahmen für Fernsehen oder Radio, auf Ton- oder Bildträgern, Film- und Foto- oder Filmaufnahmen gilt folgendes:
Kinder zwischen drei und sechs Jahren dürfen maximal zwei Stunden täglich, zwischen 8 und 17 Uhr, mitwirken. Die zulässige Anwesenheit am Beschäftigungsort ist auf vier Stunden begrenzt.
Kinder ab sechs Jahren dürfen bis zu drei Stunden, zwischen 8 und 22 Uhr, mitarbeiten. Kinder ab sechs Jahren dürfen maximal fünf Stunden täglich anwesend sein.
Zudem dürfen Kinder und Jugendliche an maximal 30 Tagen im Jahr an Tanzveranstaltungen, auf Jahrmärkten, in Abenteuerparks oder in Festzelten mitwirken.
Grundsätzlich: Nein. Jugendliche dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Jedoch gibt es Ausnahmen für die Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien, das Gast- und Schaustellergewerbe sowie mehrschichtige Betriebe.